Aktueller Fall deckt Defizite in der Baumsatzung auf
Der Fall einer mehr als 50 Jahre alten Buche in Menden warf nun ein Licht auf eine Schwäche der Baumschutzsatzung. Im Jahr 2019 hatte der Grundstückseigentümer einen Antrag gestellt. Der Baum sollte gefällt werden. Die Verwaltung hatte die Genehmigung zunächst abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht geklagt. In dem Verfahren wurde festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid aus formalen Gründen zurückgenommen werden muss. Da die Genehmigung nur wenige Tage nach der Frist aus § 6 Absatz 3 der Baumschutzsatzung erteilt wurde ist eine „Genehmigungsfiktion“ eingetreten. Das heißt, da die Ablehnung zu spät erteilt wurde, darf der Baum jetzt gefällt werden.